Allgemeine Geschäftsbedingungen der Graf Bootswerft GmbH für die Winterlagermiete

01. Mietobjekt

Der Vermieter überlässt dem Mieter mietweise für die Wintersaison einen Winterlager-Trockenplatz in einer Winterlagerhalle, zur Einwinterung, Aufbewahrung und Stationierung eines Bootes, für die Wintersaison und nach separater Vereinbarung zur Einlagerung auch für die Sommermonate.

02. Beginn und Dauer der Miete

Das Mietverhältnis beginnt mit der Annahme der Anmeldung und der darauf erfolgten Zuteilung in der Halle oder auf dem Freigelände. Der vorliegende Mietvertrag ordnet das bisher bestehende mündliche Mietverhältnis in die schriftliche Form. Die Mindestmietdauer beträgt eine Saison. Ohne ordentliche Kündigung wird der Mietvertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr erneuert, bzw. erweitert.

03. Platz – Belegung

Die Wintersaison beginnt am 1, Okt. Und endigt am 31. März. Die Auswinterungszeit kann bis spätestens am 30. Juni ohne Nachbelastung erfolgen. Während einer allfälligen Sommersaison-Belegung wird die Zeit zwischen dem 1. Juni bis zum 30. Sept. berechnet.

04. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Das Mietverhältnis kann von den Parteien jederzeit, spätestens jeweils auf den 30. September eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. (30. Juli) Die Kündigung muss nicht Eingeschrieben versendet werden, sie kann/darf mit A – oder B Briefpost sowie auch per Mail erfolgen. Der Vermieter bestätigt den Empfang eigegangene Kündigungen. (Mündliche Kündigungen oder andere persönliche Abmachungen sind reine Vororientierungen für das pendente Kündigungsschreiben und beenden diesen Mietvertrag nicht). Auch bei einem allfälligen Bootsverkauf oder / und Liegeplatzwechsel ist die schriftliche Kündigung des Winterlager-Mietvertrages zwingend. Ein außerordentliches Kündigungsgesuch kann allen falls vor der Winterlagerung gestellt und berücksichtigt werden, falls elne Weitervermietung des Trockenplatzes noch möglich ist. Jedenfalls aber bedarf es zur außerordentlichen Mietvertrag-Auflösung die schriftliche Zustimmung und Bestätigung des Vermieters. Eine Mietvertrags-Auflösung zur Unzeit, bzw. während der laufenden Winterlagersaison ist ausgeschlossen.

05. Beendigung der Miete

Das Mietverhältnis endigt mit der ordentlichen Mietvertrags-Auflösung. Die Haftung des Mieters erlischt, wenn der Mieter den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist, und das Schiff keinen Trockenplatz mehr beansprucht, bzw. besetzt. Der Mieter haftet in jedem Fall für die Erfüllung der Mietzinspflicht während der bestehenden Vertragsdauer, auch dann, wenn der Mieter den Trockenplatz vorzeitig verlässt oder das Mietobjekt aus irgendwelchen Gründen nicht beansprucht. Bei einer außerordentlichen Vertragsauflösung (außerhalb der ordentlichen Kündigungszeit) hat der Mieter in jedem Falle den Mietzins bis zur Weitervermietung zu übernehmen. Erfolgt eine Vertragsauflösung zur Unzeit oder kann der Liegeplatz während der noch ordentlichen Laufzeit des Mietvertrags nicht oder nicht mehr vermietet werden so hat der Mieter in jedem Falle den Mietzins gemäß Art. 7 zu entrichten und die allfälligen Spesen und Umtriebe des Vermieters zu vergüten. Der vorliegende Mietvertrag kann auf Antrag des Mieters für ein volles Jahr sistiert werden, wenn zwingende Gründe vorliegen und damit kein Platz belegt wird. Das Gesuch kann vor der Kündigungszeit oder bis spätestens am 31. Juli mit normaler A- oder B Post sowie auch per Mail an den Vermieter gestellt werden.

06. Mietzins

Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach der Größe des beanspruchten Winterlagerplatzes, und nach der Abmessungen des Bootes, berechnet nach dem jeweils gültigen Winterlager-Tarif. Der Tarif ist integrierender Bestandteil dieses Mietvertrages. Der Mietzins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, lndexbasis Mai 2000, per Ende Oktober 2004. Sofern das Mietverhältnis nicht gekündigt wird, ist der Vermieter berechtig! den Mietzins jeweils auf den 1. Oktober dem lndexstand per Ende Oktober des Vorjahres anzupassen und zwar nach folgender Formel: Ursprünglicher Mietzins x neuer Index ;Index Oktober 2004.

07. Nebenleistungen

Arbeiten welche den Mietvertrag nicht betreffen, werden gesondert ausgesetzt und verrechnet. Die Rechnungs-Stellung des Mietzins erfolgt wie bisher anfangs Winter separat nach der Ausführung der Einwinterungs – Arbeit und wird vom Mieter ohne irgendwelche Abzüge bei Erhalt der Faktura gemäß Zahlungsfrist überwiesen.

08. Ein- und Auswinterung

Die Zeit der Einwinterung so wie die Farbereitstellung muss durch den Mieter rechtzeitig, mindestens 1Woche vorher, dem Vermieter mitgeteilt werden. Ebenso kann der Mieter   allfällige Wünsche, Reparaturen, Anpassungen /und Änderungen  bekannt geben. Der Auswinteruns – Termin wird vom Mieter mindestens 4 Wochen vor der Bereitstellungszeit telefonisch mitgeteilt wobei der Termin anhand der Termintafel des Vermieters gegenseitig vereinbart und festgelegt wird. Maßgebend für den Auswinterungstermin ist in jedem Fall die Reihenfolge der Termineingänge im Frühjahr. Ausgenommen ist die Termin-Verschiebung oder das streichen des vereinbarten Termins, bei einer nicht ordnungsgemäßen Bezahlung der Miete oder anderen offenen Fakturabeträgen.

09. Schragen, Lagerböcke und -balken

Der Vermieter stellt die Lagerböcke gegen eine Mietzins – Gebühr sofern der Kunde keinen eigenen hat. Für die Sommermonate kann der eigene Lagerbock oder Anhänger gegen Aufpreis eingelagert werden.

10. Garantie – Depot

Der Vermieter verzichtet auf ein Garantie – Depot. Bei allfälligen Zahlungsverzögerungen oder bei notwendigen Mahnungen, kann jedoch der Vermieter zur Weitürführung des Mietverhältnisses eine Vertragsgarantie-Leistung vom Mieter verlangen.

11. Reklamationen

Für allfällige vom Vermieter ausgeführte Arbeiter am Boot des Mieters, wird die schriftliche Reklamationsfrist auf längstens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung, bzw. bei der Übergabe anlässlich der Auswinterung für festgestellte Mängel festgesetzt. Spätere Einwendungen können vom Mieter nicht mehr geltend gemacht werden.

12. Frost- und Eisschäden

Es wird seitens des Vermieters jede Haftpflicht für Frost-, Schnee- und Eisschäden auf den Außen plätzen wegbedungen. Eine allfällig notwendige Schneeräumung erfolgt durch den Vermieter selbst. Der Vermieter haftet jedoch niemals für allfällige Schneedruck- oder Gefrierschäden, Der Vermieter ist vom Mieter rechtzeitig für die Einwinterung von Motoren und Sanitären Einrichtungen zu beauftragen. Es ist Sache des Mieters das Boot rechtzeitig dem Vermieter zur Einwinterung zu bringen oder den Auftrag für eine allfällige Abholung gegen Gebühr am Liegeplatz zu erteilen.

13. Verzug

Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter ab Fälligkeit der Forderung einen Verzugszins bis zu 1 % pro Monat verlangen, was vom Mieter grundsätzlich anerkannt wird. Die Mahnkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei erfolgloser einfacher Mahnung ist der Vermieter berechtigt, bei ausstehendem Mietzins das Schiff zurückhalten und bei sonstigem Zahlungsverzug nach eingeschriebener Mahnung das Handwerker – Faustpfand eintragen zu lassen und allenfalls vom Mietvertrag zurückzutreten. Grundsätzlich kommt bei Nichtbezahlung eines Forderungsbetrages die Faustpfandklausel zur Anwendung.

14. Versicherung, Haftung, Schadenersatz, Sorgfaltspflicht

Neben der Sorgfaltspflicht des Werftbetriebes bei der Ausführung von Arbeiten am Schiff des Mieters, besteht für den Vermieter keinerlei Haftung. Im Schadenfall, wie zb. Transport, Ein- und Auswasserung usw. erfolgt umgehende Behebung des verursachten Schadens durch den Werftbetrieb. Die Erledigung erfolgt im Rahmen der versicherten Leistung, wobei weitergehende Haftungen und Schadenersatz-ansprüche des Mieters an den Werftbetrieb ausgeschlossen sind, wenn diese durch die Versicherung nicht anerkannt werden.

Das eingestellte Schiff, sowie irgendwelche andere, eingelagerte oder deponierte Waren sind vom Vermieter nicht versichert. Der Mieter hat seine, auf dem Winterlagerplatz deponierten Sachen, gegen alle direkten und indirekten Schäden selbst zu versichern, wie Sturm, Feuer, Diebstahl, Brand, Glasbruch oder andere Ereignisse. Die Mieter sind zudem zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle möglichen schadenfolgen gemäß lhrer Haftung verpflichtet. Der Vermieter lehnt jede Schadenersatzpflicht und Haftung bei allfälliger Beschädigung Verlust oder Vernichtung des Schiffes, Fahrzeuges oder sonst wie deponierten Waren sowie Diebstahl von Inventar oder anderen Gegenständen ab. Der Vermieter lehnt grundsätzlich jede Haftung für Personen» und Sachschäden aus der Benützung durch den Mieter und weitere Benutzer ab. Unberechtigten ist das Betreten der Anlage und Schiffen untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, eine Teilkasko-Versicherung abzuschließen, oder dem Vermieter zu bestätigen, dass das Boot auf Risiko des Mieters auf dem Winterlager – Trockenplatz steht.

Altendorf Okt. 2020 / Version 1.1